Barrierefreiheit im Onlineshop: das BFSG gilt seit Juni 2025
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen, müssen für Menschen mit Einschränkungen bedienbar sein: mit Tastatur, mit Screenreader, mit ausreichenden Kontrasten. Wir prüfen Ihren Shop und beheben die Barrieren dort, wo sie entstehen.
Wer betroffen ist
Betroffen sind Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die sich an Verbraucher richten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz.
Stand der Angaben:
Vier Fragen, eine Minute. Danach wissen Sie, ob das Gesetz Ihren Shop betrifft und wo Sie anfangen.
Frage 1 von 4
Die Fakten
- Gilt seit
- 28. Juni 2025
- Für
- Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher
- Ausgenommen
- Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte, höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten
- Maßstab
- EN 301 549, in der Praxis die WCAG 2.1
- Bußgeld
- bis 100.000 €
Quellen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, BFSG und E-Commerce, BMAS, Leitlinien zum BFSG (PDF)
Was wir für Sie umsetzen
- Prüfbericht nach WCAG 2.1 für Startseite, Kategorie, Artikel, Warenkorb und Kasse
- Behebung im Theme und in Plugins: Tastaturbedienung, Kontraste, Beschriftungen, Fehlermeldungen
- Informationen zur Barrierefreiheit für Ihre Website
- Nachprüfung nach Updates, damit neue Barrieren nicht unbemerkt bleiben
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So läuft es mit uns
- 01
Check und Erstgespräch
Wir klären, ob das BFSG für Sie gilt und welche Teile des Shops zählen.
- 02
Prüfbericht
Wir prüfen die wichtigsten Seiten und Abläufe und sortieren die Barrieren nach Schwere.
- 03
Umsetzung
Wir beheben die Barrieren, zuerst im Bestellablauf, weil dort am meisten verloren geht.
- 04
Nachprüfung
Nach der Umsetzung und nach größeren Updates prüfen wir erneut.
Häufige Fragen
Muss mein Onlineshop barrierefrei sein?
Wenn Sie an Verbraucher verkaufen und kein Kleinstunternehmen sind, in der Regel ja. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Onlineshops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Wann bin ich als Kleinstunternehmen ausgenommen?
Bei weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, also auch für Onlineshops, nicht aber für Unternehmen, die betroffene Produkte in Verkehr bringen.
Nach welchem Standard wird geprüft?
Maßgeblich ist die Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie auf die WCAG 2.1, an denen sich auch unsere Prüfung orientiert.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden können Nachbesserung verlangen und Bußgelder bis 100.000 € verhängen. Außerdem können Verbraucher Barrieren melden.
Diese Einschätzung ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Gesetz für Ihr Angebot gilt, hängt vom Einzelfall ab.
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